Bildungsprämie
Die Bildungsprämie im Überblick- 50 %, max. 500 € pro Jahr Zuschuss zu Bildungskosten
- Einfaches Antragsverfahren
- Selbständige und Angestellte mit Jahreseinkommen unter 20.000 € (oder 40.000 € bei gemeinsam Veranlagten)
- Weitere Infos unter: http://www.bildungspraemie.info/de/101.php
Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert.
Weitere Förderungen
Die EU, der Bund und die Länder bieten
zahlreiche Fördermaßnahmen zur beruflichen und außerberuflichen
Weiterbildung an. Auf der Seite des
IWWB sind
viele dieser Förderprogramme zusammengestellt. Klicken Sie einfach auf
der rechten Seite auf Ihr Bundesland.
NLP-Kurse als Werbungskosten
Kurzkommentar
zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der
privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen durch den
Bundesfinanzhof1. Die berufliche Veranlassung von
Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren
(NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird
insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen
Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis
vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine
anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2.
Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten
Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge
zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen
Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.
3. Ein homogener
Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar
unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer
beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
HintergrundDer
Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05
seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht
abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen
fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur
Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum
„Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an
Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse
zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat hierbei
berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und
Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die
angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil
der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen
darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im
Wirtschaftsleben erforderlich sind.
Für eine berufliche
Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem
berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener
Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten
auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt
ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind private
Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn
sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im
beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.
Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann
vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen
angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier:
Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.
Quelle:
http://www.steuerspar-urteile.de