Bildungsurlaub

Bildungsurlaub


Bildungsurlaub bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen, die der politischen Bildung und/oder der beruflichen Weiterbildung dienen. Sie haben in der Regel Anspruch auf 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Damit Sie freigestellt werden können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber üblicherweise mindestens sechs Wochen vor Kursbeginn informieren.

»Derzeit nehmen nur etwa ein bis zwei Prozent aller Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Bildungsurlaub wahr. (...) [Bildungsurlaub bleibt] eine Chance zum regelmäßigen Auftanken und bietet als Wochenseminar - aus der Sicht der Erwachsenenbildung betrachtet - die Möglichkeit interessanterer Lernarrangements als andere Zeitformen.« (Wikipedia)

Für Beamte ist die Thematik des Bildungsurlaubs in den Regelungen über den Sonderurlaub mitenthalten, etwa in § 7 der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber Bildungsurlaub einreichen wollen.


Weitere Informationen finden Sie hier:


Bildungsförderung und Werbungskosten

Bildungsprämie


Die Bildungsprämie im Überblick

  • 50 %, max. 500 € pro Jahr Zuschuss zu Bildungskosten
  • Einfaches Antragsverfahren
  • Selbständige und Angestellte mit Jahreseinkommen unter 20.000 € (oder 40.000 € bei gemeinsam Veranlagten)
  • Weitere Infos unter: http://www.bildungspraemie.info/de/101.php
Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert.


Weitere Förderungen


Die EU, der Bund und die Länder bieten zahlreiche Fördermaßnahmen zur beruflichen und außerberuflichen Weiterbildung an. Auf der Seite des IWWB sind viele dieser Förderprogramme zusammengestellt. Klicken Sie einfach auf der rechten Seite auf Ihr Bundesland.


NLP-Kurse als Werbungskosten


Kurzkommentar zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen durch den Bundesfinanzhof

1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.


Hintergrund

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.

Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.

Quelle: http://www.steuerspar-urteile.de